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AGB  Wilhelm Linke Reifen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen Fa. Wilhelm Linke und dem Kunden. Fremde AGB, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Kunden, abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Fremde Abwehrklauseln finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil.
2.) Alle Preise sind Euro Preise, wenn nicht anderes angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
3.) Legt der Kunde auf bestimmte Beschaffenheitsangaben oder technische Daten wert, die durch einen Mitarbeiter von Fa. Wilhelm Linke oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung, sowie in Datenblättern, Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen genannt werden, so werden diese nur Vertragsbestandteil, wenn sie von Fa. Wilhelm Linke ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Kostenvoranschlag
1.) Ein Kosten Voranschlag wird dem Kunden auf dessen Verlangen erstellt. Wird in angemessener Frist ein Auftrag nicht erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Kunde.
2.) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3.) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich Fa. Wilhelm Linke Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.


§ 3 Ausführung der Instandsetzung
1.) Soll die Instandsetzung bei Fa. Wilhelm Linke ausgeführt werden, so hat der Kunde den Instandsetzungsgegenstand Fa. Wilhelm Linke auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zu übergeben.
2.) Die Instandsetzung wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Fa. Wilhelm Linke behält sich jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes oder der Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind.
3.) Soll der Umfang der Instandsetzung auf Wunsch des Kunden erweitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung.
4.) Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte, sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum von Fa. Wilhelm Linke über. Die Verpflichtungskosten zu tragen bleibt hiervon unberührt.


§ 4 Aufbewahrung
1.) Für Beschädigung oder Untergang übernommener Instandsetzungsgegenstände haftet Fa. Wilhelm Linke mit der gleichen Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
2.) Der reparierte Vertragsgegenstand ist innerhalb von 7 Tagen nach Benachrichtigung des Kunden abzuholen. Geschieht dies nicht, wird ab dem 8. Tag eine Standgebühr von täglich € 25,00 brutto fällig. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung insgesamt oder für selbständige Teilabschnitte, geht nach der Benachrichtigung auf den Kunden über.


§ 5 Preise
1.) Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern nicht vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen abgerechnet wird.
2.) Die Kosten für eine Arbeitsstunde und sonstige Tätigkeiten sind der aktuellen Preisliste, die im Betrieb aushängt, zu entnehmen.
3.) Der Kunde ist verpflichtet, das berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu 20 % überschreitet,


§ 6 Zahlungsbedingungen
1.)Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung von Fa. Wilhelm Linke zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn Fa. Wilhelm Linke innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl von Fa. Wilhelm Linke auf andere noch offen stehende, insbesondere ältere, Forderungen verrechnet werden.
2.) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Fa. Wilhelm Linke ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft- abzuwenden.
3.) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er -unbeschadet aller anderen Rechte von Fa. Wilhelm Linke - von diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von Jährlich 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen, soweit Fa. Wilhelm Linke nicht einen höheren Schaden nachweist.
4.) Stellt der Kunde seine Zahlung ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung von Fa. Wilhelm Linke sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Fa. Wilhelm Linke ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5.) Barzahlung des Kunden an das Personal von Fa. Wilhelm Linke, haben gegenüber Fa. Wilhelm Linke keine schuldbefreiende Wirkung. Dies gilt nicht für die Mitarbeiter im Büro. Eine Zahlung hat sich der Kunde quittieren zu lassen.


§ 7 Ausführungszeit
1.) Termine und Fristen für die Ausführung der Instandsetzung sind nur verbindlich, wenn sie von Fa. Wilhelm Linke ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
2.) Die Frist für die Ausführung der Instandsetzung beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen den Kunden und Fa. Wilhelm Linke schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang des Vertragsobjektes, sowie die sonstige rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung voraus.
3.) Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Instandsetzung innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeitungen erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.
4.) Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhe, Streik, Aussperrungen, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens von Fa. Wilhelm Linke liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.
5.) Im Übrigen bleibt das Recht von Fa. Wilhelm Linke zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.
6.) Anderweitige und weitergehende Ansprüche des Kunden, sind in allen Fällen verspäteter Instandsetzungen auch nach Ablauf einer Fa. Wilhelm Linke gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.


§ 8 Abnahme
1.) Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die Fa. Wilhelm Linke nicht zu vertreten hat. nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
2.) Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde den Instandsetzungsgegenstand in Benutzung genommen hat.
3.) Etwaige Kosten der Abnahme trägt der Kunde.


§ 9 Mängelansprüche
1.) Mängel der Arbeiten, die nachweislich Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt.
a) Mängel müssen Fa. Wilhelm Linke unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
b) Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Verzögert sich durch Umstände, die Fa. Wilhelm Linke nicht zu vertreten hat, die Abnahme des Instandsetzungsgegenstandes um mehr als 7 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.

c) Zur Nacherfüllung hat der Kunde Fa. Wilhelm Linke die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Fa. Wilhelm Linke von der Nacherfüllung befreit
d) Wenn Fa. Wilhelm Linke erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mängel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht die Vergütung durch Erklärung gegenüber Fa. Wilhelm Linke zu mindern.
e) Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile, gehen mit dem Ausbau in das Eigentum von Fa. Wilhelm Linke über.
2.) Für fehlerhafte Arbeiten des von Fa. Wilhelm Linke beigestellten Personals haftet Fa. Wilhelm Linke nur, wenn sie fehlerhafte Anweisungen gegeben oder ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.
3.) Weitere Ansprüche des Kunden gegen Fa. Wilhelm Linke aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall, sowie entgangenen Gewinn. Im Übrigen gilt§ 10.
4.) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nötig ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Fa. Wilhelm Linke unverzüglich Anzeige zu machen.
5.) Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Instandsetzung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar war.


§10 Haftung
1.) Die Haftung von Fa. Wilhelm Linke und ihren Erfüllungsgehilfen für schuldhafte Verletzung von Rechtsgütern des Kunden durch einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
2.) Der Haftungsausschluss und unter Absatz 1 gilt nicht, soweit Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schaden zwingend gesetzlich gehaftet wird.


§ 11 Eigentumsvorbehalt
1.) Die Waren bleiben Eigentum von Fa. Wilhelm Linke, bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
2.) Der Kunde tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, Fa. Wilhelm Linke schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen von Fa. Wilhelm Linke die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde an Fa. Wilhelm Linke mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von Fa. Wilhelm Linke in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen.
3.)Auf Verlangen von Fa. Wilhelm Linke hat der Kunde die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und Fa. Wilhelm Linke die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaige Interventionen trägt der Kunde. Erhält der Kunde aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung per Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherheitshalber auf Fa. Wilhelm Linke über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für Fa. Wilhelm Linke In Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an Fa. Wilhelm Linke abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an Fa. Wilhelm Linke abgetretenen Forderungen in Schecks bei den Kunden oder bei einem Geldinstitut des Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet, das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf Fa. Wilhelm Linke über, sobald sie der Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für Fa. Wilhelm Linke in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an Fa. Wilhelm Linke abzuliefern.
4.) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für Fa. Wilhelm Linke. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch die Verarbeitung. Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Fa. Wilhelm Linke und der Kunde darüber einig, dass Fa. Wilhelm Linke in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für Fa. Wilhelm Linke mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht Fa. Wilhelm Linke gehörenden Gegenständen, steht Fa. Wilhelm Linke Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache, tritt der Kunde hiermit Fa. Wilhelm Linke seinen Anspruch aus der Veräußerung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Fa. Wilhelm Linke in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der Fa. Wilhelm Linke abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der Übrigen Forderung.
5.) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist Fa. Wilhelm Linke berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen. Ebenso kann sie die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt Fa. Wilhelm Linke oder deren Beauftragten während der Geschäftsstunde Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Fa. Wilhelm Linke Ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
6.) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von Fa. Wilhelm Linke gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist Fa. Wilhelm Linke auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.


§ 12 Sonstige Bestimmungen
1.) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung In zulässiger Weise am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgründen wird der Geschäftssitz von Fa. Wilhelm Linke in Neuenrade vereinbart. Der Gerichtsstand für den Erfüllungsort ist Altena. Es findet deutsches Recht Anwendung.


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