Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil
sämtlicher Verträge zwischen Fa. Wilhelm Linke und dem Kunden. Fremde AGB,
Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Kunden, abweichende
Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Fremde Abwehrklauseln
finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil.
2.) Alle Preise sind Euro Preise, wenn nicht anderes angegeben und verstehen
sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den
jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
3.) Legt der Kunde auf bestimmte Beschaffenheitsangaben oder technische Daten
wert, die durch einen Mitarbeiter von Fa. Wilhelm Linke oder in sonstigen
öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung, sowie in Datenblättern,
Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen genannt werden, so werden diese nur
Vertragsbestandteil, wenn sie von Fa. Wilhelm Linke ausdrücklich und schriftlich
bestätigt werden.
§ 2 Kostenvoranschlag
1.) Ein Kosten Voranschlag wird dem Kunden auf dessen Verlangen
erstellt. Wird in angemessener Frist ein Auftrag nicht erteilt, so braucht der
untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden,
wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die
Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Kunde.
2.) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart ist.
3.) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich Fa.
Wilhelm Linke Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor.
§ 3 Ausführung der Instandsetzung
1.) Soll die Instandsetzung bei Fa. Wilhelm Linke ausgeführt werden, so
hat der Kunde den Instandsetzungsgegenstand Fa. Wilhelm Linke auf seine Kosten
und Gefahr rechtzeitig zu übergeben.
2.) Die Instandsetzung wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung
festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Fa. Wilhelm Linke behält sich
jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten
vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des
Instandsetzungsgegenstandes oder der Durchführung der Instandsetzung
erforderlich sind.
3.) Soll der Umfang der Instandsetzung auf Wunsch des Kunden erweitert oder
geändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen oder
mündlichen Vereinbarung.
4.) Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte, sowie als Muster
überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist, in das Eigentum von Fa. Wilhelm Linke über. Die
Verpflichtungskosten zu tragen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Aufbewahrung
1.) Für Beschädigung oder Untergang übernommener
Instandsetzungsgegenstände haftet Fa. Wilhelm Linke mit der gleichen Sorgfalt,
die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
2.) Der reparierte Vertragsgegenstand ist innerhalb von 7 Tagen nach
Benachrichtigung des Kunden abzuholen. Geschieht dies nicht, wird ab dem 8. Tag
eine Standgebühr von täglich € 25,00 brutto fällig. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung insgesamt oder für
selbständige Teilabschnitte, geht nach der Benachrichtigung auf den Kunden über.
§ 5 Preise
1.) Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern nicht
vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen abgerechnet wird.
2.) Die Kosten für eine Arbeitsstunde und sonstige Tätigkeiten sind der
aktuellen Preisliste, die im Betrieb aushängt, zu entnehmen.
3.) Der Kunde ist verpflichtet, das berechnete Entgelt auch dann zu entrichten,
wenn es den als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu 20 %
überschreitet,
§ 6 Zahlungsbedingungen
1.)Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung
von Fa. Wilhelm Linke zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn
Fa. Wilhelm Linke innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen
können nach Wahl von Fa. Wilhelm Linke auf andere noch offen stehende,
insbesondere ältere, Forderungen verrechnet werden.
2.) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Fa. Wilhelm Linke
ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft- abzuwenden.
3.) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so
hat er -unbeschadet aller anderen Rechte von Fa. Wilhelm Linke - von diesem
Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von Jährlich 8 % über dem Basiszinssatz zu
zahlen, soweit Fa. Wilhelm Linke nicht einen höheren Schaden nachweist.
4.) Stellt der Kunde seine Zahlung ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird
die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt
der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die
Gesamtforderung von Fa. Wilhelm Linke sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer
sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Kunden. Fa. Wilhelm Linke ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5.) Barzahlung des Kunden an das Personal von Fa. Wilhelm Linke, haben gegenüber
Fa. Wilhelm Linke keine schuldbefreiende Wirkung. Dies gilt nicht für die
Mitarbeiter im Büro. Eine Zahlung hat sich der Kunde quittieren zu lassen.
§ 7 Ausführungszeit
1.) Termine und Fristen für die Ausführung der Instandsetzung sind nur
verbindlich, wenn sie von Fa. Wilhelm Linke ausdrücklich als verbindlich
bestätigt worden sind.
2.) Die Frist für die Ausführung der Instandsetzung beginnt an dem Tage, an dem
die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen den Kunden und Fa. Wilhelm Linke
schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den
rechtzeitigen Eingang des Vertragsobjektes, sowie die sonstige rechtzeitige
Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung voraus.
3.) Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Instandsetzung innerhalb der
vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als
eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeitungen erforderlich sind, sofern die
Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.
4.) Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf
Mobilmachung, Krieg, Aufruhe, Streik, Aussperrungen, nicht richtiger oder nicht
rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die außerhalb des Willens von Fa. Wilhelm Linke liegen,
zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind
als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.
5.) Im Übrigen bleibt das Recht von Fa. Wilhelm Linke zum Rücktritt nach
fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.
6.) Anderweitige und weitergehende Ansprüche des Kunden, sind in allen Fällen
verspäteter Instandsetzungen auch nach Ablauf einer Fa. Wilhelm Linke gesetzten
Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus
rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
§ 8 Abnahme
1.) Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die Fa. Wilhelm Linke nicht zu
vertreten hat. nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Meldung der
Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
2.) Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde den Instandsetzungsgegenstand
in Benutzung genommen hat.
3.) Etwaige Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
§ 9 Mängelansprüche
1.) Mängel der Arbeiten, die nachweislich Fehler des verwendeten
Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt.
a) Mängel müssen Fa. Wilhelm Linke unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
b) Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Verzögert sich durch Umstände, die
Fa. Wilhelm Linke nicht zu vertreten hat, die Abnahme des
Instandsetzungsgegenstandes um mehr als 7 Tage, so verkürzt sich die
Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.
c) Zur Nacherfüllung hat der Kunde Fa. Wilhelm Linke die erforderliche Zeit und
Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Fa.
Wilhelm Linke von der Nacherfüllung befreit
d) Wenn Fa. Wilhelm Linke erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
verstreichen lässt, ohne den Mängel zu beheben, die Nachbesserung verweigert
wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere
Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht die
Vergütung durch Erklärung gegenüber Fa. Wilhelm Linke zu mindern.
e) Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile, gehen mit dem Ausbau
in das Eigentum von Fa. Wilhelm Linke über.
2.) Für fehlerhafte Arbeiten des von Fa. Wilhelm Linke beigestellten Personals
haftet Fa. Wilhelm Linke nur, wenn sie fehlerhafte Anweisungen gegeben oder ihre
Aufsichtspflicht verletzt hat.
3.) Weitere Ansprüche des Kunden gegen Fa. Wilhelm Linke aufgrund mangelhafter
Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von
Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall, sowie entgangenen Gewinn. Im
Übrigen gilt§ 10.
4.) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die
Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
nötig ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Fa. Wilhelm Linke
unverzüglich Anzeige zu machen.
5.) Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Instandsetzung als
genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel der bei der sofortigen
Untersuchung nicht erkennbar war.
§10 Haftung
1.) Die Haftung von Fa. Wilhelm Linke und ihren Erfüllungsgehilfen für
schuldhafte Verletzung von Rechtsgütern des Kunden durch einfache Fahrlässigkeit
wird ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt
unberührt.
2.) Der Haftungsausschluss und unter Absatz 1 gilt nicht, soweit Schäden nach
dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für
vertragstypisch vorhersehbare Schaden zwingend gesetzlich gehaftet wird.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1.) Die Waren bleiben Eigentum von Fa. Wilhelm Linke, bis zur Erfüllung
sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch
wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
2.) Der Kunde tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, Fa.
Wilhelm Linke schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen von Fa. Wilhelm
Linke die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen
seinen Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer
Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die
sich im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse oder bei Beendigung derartiger
Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde an Fa.
Wilhelm Linke mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung ab, der dem von Fa. Wilhelm Linke in Rechnung gestellten
Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt. Er
ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch
Abtretung, zu verfügen.
3.)Auf Verlangen von Fa. Wilhelm Linke hat der Kunde die Abtretung dem Dritten
bekannt zu geben und Fa. Wilhelm Linke die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen
den Dritten erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen auszuhändigen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaige
Interventionen trägt der Kunde. Erhält der Kunde aufgrund der ihm erteilten
Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung
per Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht
sicherheitshalber auf Fa. Wilhelm Linke über. Die Übergabe der Wechsel wird
durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für Fa. Wilhelm Linke In
Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an Fa. Wilhelm Linke
abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an Fa. Wilhelm Linke
abgetretenen Forderungen in Schecks bei den Kunden oder bei einem Geldinstitut
des Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge
und zur Abführung verpflichtet, das Eigentum an den Schecks geht mit dem
verbrieften Recht auf Fa. Wilhelm Linke über, sobald sie der Kunde erhält. Die
Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für
Fa. Wilhelm Linke in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert
an Fa. Wilhelm Linke abzuliefern.
4.) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er
sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung für Fa. Wilhelm Linke. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch
die Verarbeitung. Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus
rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Fa. Wilhelm Linke und der
Kunde darüber einig, dass Fa. Wilhelm Linke in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt
die neue Sache für Fa. Wilhelm Linke mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache
gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit
anderen, nicht Fa. Wilhelm Linke gehörenden Gegenständen, steht Fa. Wilhelm
Linke Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten,
umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache, tritt der Kunde hiermit Fa.
Wilhelm Linke seinen Anspruch aus der Veräußerung gegen den Dritten mit allen
Nebenrechten sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer
Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem
von Fa. Wilhelm Linke in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten,
umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der Fa. Wilhelm Linke
abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der Übrigen Forderung.
5.) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug,
liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder
Insolvenzantrag gestellt, so ist Fa. Wilhelm Linke berechtigt, sämtliche noch
unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen. Ebenso kann
sie die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen.
Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt Fa. Wilhelm Linke
oder deren Beauftragten während der Geschäftsstunde Zutritt zu seinen sämtlichen
Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt
keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Fa. Wilhelm Linke Ist berechtigt, die
Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und
sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
6.) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von Fa. Wilhelm Linke gegen
den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so
ist Fa. Wilhelm Linke auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende
Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
1.) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung In
zulässiger Weise am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige
Abänderungen des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht.
2.) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag und aus
allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgründen wird der Geschäftssitz von
Fa. Wilhelm Linke in Neuenrade vereinbart. Der Gerichtsstand für den
Erfüllungsort ist Altena. Es findet deutsches Recht Anwendung.
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